Einkaufs-Ratgeber · Regulatorik & Import
Nachweis des nicht-russischen Stahlursprungs: MTC, Vormaterial und Zollcodierung Y824
Seit dem 30. September 2023 gilt: Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, dürfen nur in die EU eingeführt werden, wenn der Importeur nachweisen kann, dass die verwendeten Eisen- und Stahlvorprodukte nicht aus Russland stammen – das betrifft auch Ware aus China, Indien oder der Türkei. Diese Seite erklärt die Rechtsgrundlage, die Stichtage, was ein Werkszeugnis dafür zeigen muss und wie die Codierung Y824 in der Zollanmeldung funktioniert. Das Thema wird oft mit CBAM oder dem neuen Melt-and-Pour-Nachweis vermischt – es ist ein eigenes Rechtsgebiet mit der schärfsten Folge: einem Einfuhrverbot.
- Regelwerk
- Art. 3g VO (EU) Nr. 833/2014 (Anhang XVII)
- Drittlands-Verarbeitung
- Nachweispflicht seit 30.09.2023
- Zollanmeldung
- Codierung Y824 in Feld 44
- Rechtsstand
- Juli 2026
Worum es geht: Umgehungsschutz für das Stahl-Embargo
Die EU hat die Einfuhr russischer Eisen- und Stahlerzeugnisse verboten. Damit das Verbot nicht über Drittländer umgangen wird, greift Art. 3g Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 weiter: Auch Erzeugnisse, die in einem Drittland aus russischem Vormaterial hergestellt wurden – etwa Rohre, die aus russischen Brammen gewalzt wurden –, sind von der Einfuhr ausgeschlossen. Der Importeur muss deshalb bei jeder Einfuhr von Anhang-XVII-Ware aus Drittländern belegen können, dass kein russisches Vormaterial verwendet wurde.
Für Zickwolff-Kunden heißt das: Die Nachweispflicht trifft den Importeur. Wenn nichts ausdrücklich anders vereinbart ist, kaufen Sie bei uns EU-verzollte Ware – die Sanktionsprüfung ist dann bereits Teil der Lieferkette. Relevant bleibt das Thema für Sie, wenn Ihr Haus selbst importiert oder wenn Ihre Kunden Herkunftsnachweise bis zur Schmelze verlangen – dann zählt die Qualität der Werkszeugnisse.
Die Stichtage im Überblick
Das Verbot für drittlandsverarbeitete Ware gilt gestaffelt danach, welches russische Vormaterial verwendet wurde:
| Verwendetes russisches Vormaterial | Verbot seit/ab | Hinweis |
|---|---|---|
| alle Anhang-XVII-Vorprodukte außer den beiden folgenden | 30.09.2023 | Grundregel – seither gilt die Nachweispflicht |
| Halbzeug KN 7207 11 | 01.04.2024 | quadratisches Halbzeug/Knüppel |
| Brammen KN 7207 12 10 und 7224 90 | 01.10.2028 | bis dahin Übergangsregelung mit degressiven Kontingenten – die teils kursierende Angabe „2024“ ist überholt |
Betroffene Waren: praktisch das gesamte Stahl-Rohrleitungssortiment
Anhang XVII erfasst Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kapitel 72 und 73 (Positionen 7206 bis 7326) – darunter:
| Produktgruppe | KN-Position | Nachweispflicht Art. 3g |
|---|---|---|
| Gussrohre | 7303 | ja |
| Nahtlose und geschweißte Rohre | 7304–7306 | ja |
| Flansche, Bogen, T-Stücke, Fittings | 7307 | ja |
| Schrauben und Muttern | 7318 | ja |
Verwechslungsgefahr mit dem Stahlkontingent: Der Sanktions-Warenkreis ist größer als der des 50-%-Zusatzzolls. Flansche, Fittings und Schrauben stehen zwar nicht in der Kontingent-Kategorienliste – der Vormaterialnachweis nach Art. 3g gilt für sie aber sehr wohl, ebenso die CBAM-Pflicht. Maßgeblich ist immer der KN-Code des konkreten Produkts.
Was nachzuweisen ist – und womit
Nachzuweisen ist das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die bei der Herstellung in dem Drittland verarbeitet wurden. Das wichtigste Dokument ist das Werkszeugnis (Mill Test Certificate). Nach der FAQ der EU-Kommission muss es zeigen:
- bei Halbzeug: das Erzeugerwerk und das Land des Erschmelzens – zugeordnet über die Schmelzennummer („country of the ladle of melting“),
- bei Fertigerzeugnissen: zusätzlich Land und Werk der Verarbeitungsschritte (Warmwalzen, Kaltwalzen, Beschichten, Schweißen, Ziehen).
Das MTC ist ausdrücklich nicht das einzige zulässige Dokument. Je nach Inhalt und Prüfung durch die zuständige Zollstelle können daneben unter anderem Rechnungen, Lieferscheine, Lieferantenerklärungen (einschließlich Langzeit-Lieferantenerklärungen), Geschäftskorrespondenz, Produktionsbeschreibungen, Qualitätszertifikate sowie Kalkulations- und Fertigungsunterlagen als Nachweis oder Teil der Nachweiskette in Betracht kommen. In der Praxis ist das aussagekräftige Werkszeugnis der einfachste und belastbarste Weg.
Die Codierung Y824 in der Zollanmeldung
Das Vorhandensein des Nachweises wird bei der Einfuhr in Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Code Y824 erklärt (in Deutschland über ATLAS). Der Nachweis selbst wird nicht automatisch übermittelt – die Zollstelle kann ihn aber jederzeit anfordern. Ohne belastbaren Nachweis gilt das Einfuhrverbot: Die Ware wird nicht zum freien Verkehr abgefertigt; Verstöße gegen Sanktionsrecht können zudem straf- und bußgeldbewehrt sein.
Ausnahme: Partnerländer
Keine Vormaterial-Nachweispflicht gilt für Einfuhren aus den Partnerländern des Anhangs XXXVI – derzeit Norwegen, Schweiz, Vereinigtes Königreich und Liechtenstein –, weil diese Länder gleichwertige Maßnahmen gegen russische Eisen- und Stahlvorprodukte anwenden.
Checkliste: das sollten Sie vom Lieferanten anfordern
- Werkszeugnis (3.1) mit Schmelzennummer, Erzeugerwerk und Land des Erschmelzens je Charge,
- bei verarbeiteter Ware: Angaben zu allen Verarbeitungsschritten mit Werk und Land,
- ergänzend eine Lieferantenerklärung, dass keine russischen Vorprodukte im Sinne von Art. 3g verwendet wurden (idealerweise als Langzeit-Erklärung mit Aktualisierungspflicht),
- Aufbewahrung und Zuordnung: Nachweis je Sendung archivieren und der Zollanmeldung zuordenbar halten.
Sanktionsnachweis, Melt and Pour, CBAM: wer fragt was?
Drei Regelwerke stellen derzeit Herkunfts- und Datenfragen zur Stahl-Lieferkette – mit unterschiedlicher Logik und Folge: Der Art.-3g-Nachweis (seit 2023) ist eine Verbotsnorm – ohne ihn keine Einfuhr. Der Melt-and-Pour-Nachweis (ab 01.10.2026) ist herkunftsneutral und dient der Kontingent- und Zollabwicklung. CBAM (seit 2026) will keine Herkunft verbieten, sondern CO₂-Emissionen bepreisen. Die drei Regelwerke greifen teilweise auf dieselben Stammdaten der Lieferkette zurück: Für Melt and Pour und den Vormaterialnachweis ist das Werkszeugnis mit Schmelzennummer und Werksangabe häufig das zentrale Dokument; CBAM benötigt darüber hinaus gesonderte Emissionsdaten und – soweit vorgeschrieben – deren Verifizierung. Eine saubere Zeugnisverwaltung ist damit die beste gemeinsame Vorbereitung.
Häufige Fragen zum Vormaterialnachweis
Warum brauche ich einen Nachweis, wenn meine Ware gar nicht aus Russland kommt?
Weil das Verbot gerade die Umgehung über Drittländer erfasst: Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland – etwa China, Indien oder der Türkei – verarbeitet wurden, dürfen seit dem 30.09.2023 nur in die EU eingeführt werden, wenn der Importeur belegen kann, dass die verwendeten Eisen- und Stahlvorprodukte nicht aus Russland stammen. Der Nachweis ist also auch dann nötig, wenn weder Lieferant noch Ware einen erkennbaren Russland-Bezug haben.
Welche Waren sind von der Nachweispflicht betroffen?
Anhang XVII der VO (EU) 833/2014 erfasst Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kapitel 72 und 73 – für das Rohrleitungssortiment also praktisch alles: Gussrohre (7303), nahtlose und geschweißte Rohre (7304–7306), Fittings und Flansche (7307) sowie Schrauben und Muttern (7318). Damit ist der Warenkreis deutlich größer als beim Stahl-Zollkontingent, das Fittings und Schrauben nicht erfasst.
Was muss ein Mill Test Certificate für den Nachweis enthalten?
Nach der FAQ der EU-Kommission muss das Werkszeugnis bei Halbzeug das Werk und das Land des Erschmelzens ausweisen – zugeordnet über die Schmelzennummer (Heat Number). Bei Fertigerzeugnissen kommen Land und Werk der Verarbeitungsschritte hinzu, etwa Warmwalzen, Kaltwalzen oder Schweißen. Das MTC ist aber nicht das einzige zulässige Dokument: Je nach Inhalt und Prüfung durch die zuständige Zollstelle können daneben unter anderem Rechnungen, Lieferscheine, Lieferantenerklärungen (einschließlich Langzeit-Lieferantenerklärungen), Produktionsbeschreibungen und Qualitätszertifikate als Nachweis oder Teil der Nachweiskette in Betracht kommen.
Was ist die Zollcodierung Y824?
Mit dem Code Y824 erklärt der Anmelder in Feld 44 der Zollanmeldung, dass ihm der Nachweis über den nicht-russischen Ursprung der Eisen- und Stahlvorprodukte vorliegt. Das Dokument selbst wird nicht automatisch hochgeladen, muss aber auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden – es sollte der Sendung daher eindeutig zugeordnet und aufbewahrt werden.
Für welche Länder gilt die Nachweispflicht nicht?
Für Einfuhren aus den Partnerländern des Anhangs XXXVI – Norwegen, Schweiz, Vereinigtes Königreich und Liechtenstein –, weil diese Länder gleichwertige Sanktionen gegen russische Eisen- und Stahlvorprodukte anwenden. Ware mit echtem EU-Ursprung ist ohnehin kein Anwendungsfall, da das Verbot Drittlandserzeugnisse mit russischem Vormaterial betrifft.
Gilt das Verbot für russische Brammen schon vollständig?
Noch nicht ganz: Für Vormaterialien der KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90 (im Wesentlichen Brammen und legiertes Halbzeug) gilt eine Übergangsregelung mit degressiven Kontingenten – das vollständige Verbot greift zum 1. Oktober 2028. Für Vormaterial des Codes 7207 11 gilt es bereits seit dem 1. April 2024, für alle übrigen Vorprodukte seit dem 30. September 2023. Die teilweise kursierende Angabe, die Brammen-Frist ende schon 2024, ist überholt.
Herkunft belegen – wir liefern die Zeugnisse gleich mit
EU-verzollt ab Lager, mit Werkszeugnis und Schmelzennummer – und einem Service, der verlorene Zeugnisse wiederfindet.
Wissen
Werkszeugnisse EN 10204
Zeugnistypen 2.1 bis 3.2, Inhalte und Lesehilfe – die Grundlage jedes Herkunftsnachweises.
Service
Werkszeugnis-Service
Zeugnis-Recherche über Auftrags- und Schmelzennummer zu über Zickwolff bezogenen Teilen.
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Fachliche Grundlage: VO (EU) Nr. 833/2014, Art. 3g und Anhänge XVII/XXXVI in der jeweils geltenden konsolidierten Fassung (Rechtsstand Juli 2026, einschließlich der Änderungen durch das 21. Sanktionspaket vom 23.07.2026 – ohne Änderungen an Art. 3g/Anhang XVII), samt FAQ der EU-Kommission zu „Import, Purchase & Transfer of Listed Goods“ (konsolidierter Stand Juli 2026) – Stichtage, Y824, MTC-Anforderungen und Partnerländer daran geprüft (Stand 29.07.2026); ergänzend Informationen von zoll.de, GTAI und Zoll-Merkblättern zu Anhang XVII; eigene Zickwolff-Zeugnispraxis. Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine Zoll-, Steuer- oder Rechtsberatung; maßgeblich sind die jeweils geltenden EU-Rechtsakte, die Auslegungshinweise der Kommission und die Angaben Ihres Zolldienstleisters. Angaben ohne Gewähr. Redaktionell geprüft: Juli 2026. Berücksichtigter Rechtsstand: Juli 2026.