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Einkaufs-Ratgeber · Regulatorik & Import

EU-Stahlkontingente 2026: welche Rohre und Stahlprodukte der 50-%-Zusatzzoll betrifft

Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Stahlimporte in die EU ein neues Zollkontingentsystem: Rund 18,35 Millionen Tonnen pro Jahr bleiben zollfrei – etwa 47 % weniger als zuvor –, außerhalb des Kontingents fällt ein Zusatzzoll von 50 % an. Anders als bei CBAM sind hier zahlreiche Rohre und Hohlprofile direkt erfasst. Diese Seite zeigt, welche Kategorien das Rohrleitungssortiment betreffen, wie die Kontingente funktionieren und wie Sie den aktuellen Stand selbst prüfen. Das Wichtigste vorweg: Wenn nichts ausdrücklich anders vereinbart ist, kaufen Sie bei Zickwolff EU-verzollte Ware – die Kontingentabwicklung ist dann Sache der Lieferkette.

Regelwerk
VO (EU) 2026/1384 + DVO (EU) 2026/1457 · seit 01.07.2026
Kontingent
18.345.922 t/Jahr zollfrei (01.07.–30.06.)
Zusatzzoll
50 % Wertzoll außerhalb des Kontingents
Rechtsstand
Juli 2026

EU-verzollt kaufen heißt: kein eigenes Kontingent-Risiko

Wenn nichts ausdrücklich anders vereinbart ist, kaufen Sie bei uns EU-verzollte Ware. Der Zusatzzoll entsteht ausschließlich bei der Einfuhr in den freien Verkehr der EU – bereits verzollte Lagerware wird beim Weiterverkauf innerhalb der EU nicht erneut verzollt. Für Ihren Einkauf wirkt das Kontingentsystem damit vor allem als möglicher Preis- und Verfügbarkeitsfaktor der Lieferkette: Importlagen können sich je Quartal ändern. Wer selbst importiert, findet hier die Prüfpunkte.

Das System

Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

Die Verordnung (EU) 2026/1384 ersetzt die seit 2019 geltende Stahl-Schutzmaßnahme (Safeguard). Die wichtigsten Unterschiede:

Altes Safeguard-System und neues Kontingentsystem im Vergleich
Merkmalbis 30.06.2026 (Safeguard)seit 01.07.2026 (VO (EU) 2026/1384)
Zollfreie Mengehöher (an historischen Einfuhren orientiert)18.345.922 t/Jahr – ca. −47 %
Zoll außerhalb des Kontingents25 %50 % – zusätzlich zu Regelzoll und ggf. Antidumpingzöllen
WarenkategorienKategorienliste des Safeguard-Systemsin Anhang I neu gefasst – einzelne Kategorien in A/B unterteilt, die Nummern 11 und 23 sind nicht vergeben
HerkunftsnachweisMelt and Pour ab 01.10.2026
Laufzeitbefristet, mehrfach verlängertunbefristet angelegt, mit Überprüfungsklauseln

Die Zuteilung erfolgt länderspezifisch über die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 – nach Kriterien wie historischen Marktanteilen und Handelsabkommen. Norwegen, Island und Liechtenstein (EWR) sind vollständig ausgenommen; eine generelle Ausnahme für Entwicklungsländer gibt es nicht.

Betroffenheit

Diese Rohr-Kategorien sind erfasst

Für das Rohrleitungssortiment relevant sind die Kategorien bzw. Unterkategorien 20, 21, 22, 24, 25A, 25B und 26. Maßgeblich ist immer der konkrete KN-Code der Ware:

Rohr-Kategorien im Anhang I der VO (EU) 2026/1384
KategorieBezeichnungKern-KN-CodesTypische Produkte
20Gasleitungen7306 30 41/49/72/77geschweißte Gewinde- und Siederohre bis 168,3 mm
21Hohlprofile7306 61 10/92/99quadratische/rechteckige Hohlprofile
22Nahtlose Edelstahlrohre7304 11/22/24/41/49nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl
24Andere nahtlose Rohre7304 19/23/29/31/39/51/59/90nahtlose Leitungs- und Kesselrohre, C-Stahl und legiert
25AGroße geschweißte Rohre7305 11/12längsnahtgeschweißte Großrohre > 406,4 mm
25BGroße geschweißte Rohre (andere)7305 19/20/31/39/90übrige Großrohre
26Andere geschweißte Rohre7306 11–90geschweißte Rohre bis 406,4 mm

Nicht erfasst – aber nicht regelungsfrei

Gussrohre (7303), Fittings und Flansche (7307) sowie Schrauben und Muttern (7318) stehen nicht in der Kategorienliste – der 50-%-Zusatzzoll trifft sie nicht. Für Gussrohre prüft die Kommission die Aufnahme allerdings bis Ende 2026 (siehe Ausblick). Und Vorsicht vor dem Umkehrschluss: Dieselben Positionen sind CBAM-pflichtig und fallen unter die Russland-Sanktionen mit Vormaterialnachweis – die Warenkreise der drei Regelwerke sind nicht deckungsgleich.

Mechanik

So funktioniert das Kontingent in der Praxis

  • Quartalsweise Verwaltung im Windhundverfahren: Die Jahresmenge wird in Quartalstranchen geöffnet und nach dem Prinzip „first come, first served“ bei der Zollabfertigung aufgebraucht – wer früh im Quartal verzollt, fährt sicherer.
  • Übertrag im ersten Jahr: Vom 01.07.2026 bis zum 30.06.2027 werden nicht ausgeschöpfte Quartalsmengen innerhalb des Jahreszeitraums auf das Folgequartal übertragen (Art. 3 Abs. 4). Ab Juli 2027 entscheidet die Kommission darüber je nach Ausschöpfungsgrad neu.
  • Länderkontingente: Große Lieferländer haben eigene Kontingente; die Zuteilung steht in der DVO (EU) 2026/1457. Ist das Kontingent eines Ursprungslands erschöpft, hilft auch ein freies Kontingent eines anderen Landes nicht – maßgeblich ist der Ursprung der konkreten Ware.
  • Bei Ausschöpfung: 50 % – kein Verbot: Die Einfuhr bleibt zulässig, wird aber um den halben Warenwert teurer. Der Zusatzzoll kommt on top auf Regelzoll und gegebenenfalls Antidumping-/Ausgleichszölle.

Wer trägt das Risiko?

Welche Partei die Zollanmeldung, die Einfuhrabgaben und das wirtschaftliche Kontingentrisiko trägt, richtet sich nach der vereinbarten Lieferklausel, dem benannten Ort und den konkreten vertraglichen Regelungen. Prüfen Sie deshalb insbesondere, wer als Importeur auftritt und wer die Einfuhrabgaben übernimmt – und bedenken Sie, dass der Kontingentstand bei Bestellung noch nicht dem Stand bei Ankunft der Ware entsprechen muss. Bei unklarer Einreihung empfiehlt sich eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA).

Aktuell bleiben

Kontingentstand selbst prüfen – statt veralteten Zahlen zu vertrauen

Kontingentstände ändern sich täglich; feste Zahlen veralten schnell. Der amtliche Prüfweg:

  1. KN-Code der Ware bestimmen (8-stellig; im Zweifel vZTA).
  2. Kategorie und Kontingent-Laufende-Nummer (Order Number) im Anhang der DVO (EU) 2026/1457 nachschlagen.
  3. Verbleibende Menge in der EU-Datenbank Tariff Quota Consultation abfragen – tagesaktuell und öffentlich.

Die derzeitigen Länderzuteilungen und Kontingentnummern nach DVO (EU) 2026/1457 gelten für das zweite Halbjahr 2026 (1. Juli bis 31. Dezember 2026). Für Einfuhren ab dem 1. Januar 2027 ist der dann geltende Durchführungsrechtsakt zu prüfen.

Ab dem 1. Oktober 2026 kommt beim Import erfasster Kategorien die Melt-and-Pour-Angabe hinzu: der Nachweis, in welchem Land der Stahl erstmals erschmolzen und vergossen wurde – in der Regel über das Werkszeugnis.

Ausblick

Ausblick: Prüfung weiterer Warencodes bis Ende 2026

Beobachten: Die Kommission prüft bis zum 31.12.2026, ob weitere Warencodes in das Kontingentsystem aufgenommen werden – ausdrücklich genannt sind unter anderem Gussrohre (7303 00 10/90) sowie bestimmte Stabstahl-Positionen. Auch die Nachweisform für Melt and Pour wird noch per Durchführungsrechtsakt konkretisiert (angekündigt bis 31.08.2026). Diese Seite nennt deshalb bewusst den Rechtsstand (Juli 2026) – maßgeblich sind die jeweils geltenden EU-Rechtsakte.

Häufige Fragen zum Stahlkontingent

Zahle ich den 50-%-Zusatzzoll, wenn ich bei Zickwolff kaufe?

Nein – wenn nichts ausdrücklich anders vereinbart ist, kaufen Sie bei Zickwolff EU-verzollte Ware. Der Zusatzzoll entsteht ausschließlich bei der Einfuhr aus einem Drittland in den freien Verkehr der EU; bereits verzollte Lagerware wird beim Weiterverkauf innerhalb der EU nicht erneut verzollt. Für Ihren Einkauf wirkt das Kontingent damit vor allem als möglicher Preis- und Verfügbarkeitsfaktor in der Lieferkette.

Welche Rohre sind vom Stahlkontingent erfasst?

Für das Rohrleitungssortiment relevant sind die Kategorien bzw. Unterkategorien 20 (Gasleitungen), 21 (Hohlprofile), 22 (nahtlose Edelstahlrohre), 24 (andere nahtlose Rohre), 25A und 25B (große geschweißte Rohre) sowie 26 (andere geschweißte Rohre). Maßgeblich ist immer der konkrete KN-Code der Ware. Gussrohre (7303), Fittings und Flansche (7307) sowie Schrauben (7318) sind nicht erfasst – für Gussrohre prüft die Kommission die Aufnahme aber bis Ende 2026.

Was passiert, wenn ein Kontingent ausgeschöpft ist?

Dann fällt auf jede weitere Einfuhr dieser Kategorie ein Wertzoll von 50 Prozent an – zusätzlich zum regulären Zoll und gegebenenfalls zu Antidumping- oder Ausgleichszöllen. Ein Einfuhrverbot ist das nicht: Die Ware darf weiter importiert werden, wird aber deutlich teurer. Die Kontingente werden quartalsweise im Windhundverfahren (first come, first served) verwaltet.

Verfallen nicht genutzte Kontingentmengen am Quartalsende?

Im ersten Anwendungsjahr nicht: Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 werden in einem Quartal nicht in Anspruch genommene Mengen innerhalb desselben Jahreszeitraums auf das nächste Quartal übertragen (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung). Ab dem 1. Juli 2027 entscheidet die Kommission über die Übertragung per Durchführungsrechtsakt – unter anderem abhängig davon, ob ein Kontingent in den ersten drei Quartalen zu mehr als 80 Prozent ausgeschöpft wurde.

Wie erfahre ich den aktuellen Stand eines Kontingents?

Über die öffentliche EU-Datenbank Tariff Quota Consultation der Generaldirektion TAXUD: Dort lässt sich je Kontingentnummer tagesaktuell abfragen, welche Menge noch verfügbar ist. Die Kontingentnummern je Warenkategorie und Ursprungsland stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457; die Zuteilung gilt für das zweite Halbjahr 2026, für Einfuhren ab Januar 2027 ist der dann geltende Durchführungsrechtsakt maßgeblich. Bei unklarer Einreihung empfiehlt sich eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), denn die Kategoriezuordnung entscheidet direkt über die Zusatzzollpflicht.

Sind Flansche, Fittings und Schrauben vom Kontingent betroffen?

Nein – die Positionen 7307 (Flansche, Bogen, T-Stücke, Reduzierungen, Muffen) und 7318 (Schrauben, Muttern) stehen nicht in der Kategorienliste und auch nicht auf der Prüfliste für die Ausweitung. Verwechslungsgefahr: Dieselben Waren sind sehr wohl CBAM-pflichtig und fallen unter die Russland-Sanktionen mit Vormaterialnachweis – die drei Regelwerke erfassen unterschiedliche Warenkreise.

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Fachliche Grundlage: VO (EU) 2026/1384 vom 17.06.2026 (ABl. 24.06.2026) und DVO (EU) 2026/1457 vom 29.06.2026 – Kernangaben (Kontingentmenge, Zusatzzollsatz, Kategorienliste, Übertragsregel, Termine) am 29.07.2026 am EUR-Lex-Volltext geprüft; ergänzend Informationen von zoll.de, GTAI, WKO und der EU-Kommission (DG TRADE/TAXUD); eigene Zickwolff-Handelspraxis. Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine Zoll-, Steuer- oder Rechtsberatung; maßgeblich sind die jeweils geltenden EU-Rechtsakte und die Angaben Ihres Zolldienstleisters. Angaben ohne Gewähr. Redaktionell geprüft: Juli 2026. Berücksichtigter Rechtsstand: Juli 2026.