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Unsere Einordnung: Diese Seite erhebt keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit und ist keine Rechtsberatung. Wir schildern, wie wir als technischer Händler die Regelungen verstehen und für unser Sortiment umsetzen. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte; für den Einzelfall empfiehlt sich eine eigene rechtliche Prüfung. Stand: 6. August 2026.

Regulatorik · Verpackungsrecht

Neue Verpackungsverordnung (PPWR) ab 12.08.2026: Was für B2B-Lieferungen wirklich gilt

Am 12. August 2026 löst die EU-Verpackungsverordnung PPWR zusammen mit dem neuen deutschen VerpackDG das bisherige Verpackungsgesetz ab – und in vielen Einkaufsabteilungen kursieren dazu Anforderungsschreiben, die mehr verlangen, als das Gesetz zu diesem Datum vorsieht. Diese Seite ordnet für den technischen Handel ein: welche Pflichten wann greifen, wer in der Lieferkette welche Rolle hat – und welche Bestätigungen Sie von Ihrem Lieferanten berechtigt erwarten können.

Rechtsakte
VO (EU) 2025/40 (PPWR) + VerpackDG
Stichtag
12.08.2026 (unmittelbare Geltung)
Bußgelder DE
erst ab 12.02.2027
Stand
August 2026

Die Kernaussage: Vieles bleibt, weniges ändert sich sofort

Die PPWR gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Staaten; in Deutschland tritt gleichzeitig das VerpackDG an die Stelle des VerpackG. Die deutsche Umsetzung ist inzwischen verkündet: das „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“ (BGBl. I 2026 Nr. 207, verkündet am 17. Juli 2026), dessen Kernstück das VerpackDG ist. Für die Praxis wichtig: Die bewährten deutschen Strukturen laufen weiter – die ZSVR bleibt zuständig, das LUCID-Register und die Registrierungspflicht bestehen fort, die Unterscheidung systembeteiligungspflichtig / nicht systembeteiligungspflichtig bleibt erhalten. Wirklich neu zum Stichtag sind vor allem die europaweit einheitlichen Rollen und Pflichten der Wirtschaftsakteure (dazu unten) sowie Konformitäts- und Informationspflichten für Erzeuger von Verpackungen. Die spektakuläreren Anforderungen – harmonisierte Kennzeichnung, Rezyklatquoten, Leerraumquote, Wiederverwendungsquoten – kommen gestaffelt erst ab 2028 bis 2030.

Zeitachse

Die Stichtage im Überblick

Termine und Stichtage der PPWR und des VerpackDG
DatumWas giltEinordnung
11.02.2025PPWR in Kraft getretenGeltung erst 18 Monate später
12.08.2026PPWR gilt unmittelbar; VerpackG → VerpackDG; LUCID besteht fortder zentrale Stichtag
12.02.2027Bußgelder für PPWR-Verstöße in Deutschland anwendbar10.000–200.000 €; kein Freibrief davor
2027 (vsl.)nationale Herstellerregister der übrigen EU-Staaten (Art. 44)relevant bei Lieferungen ins EU-Ausland; Durchführungsrechtsakte noch offen
31.12.2027Ende der Übergangsfrist für die ZSVR-Zulassung bei nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungenselbst beantragen oder Organisation beauftragen
12.08.2028 (frühestens)harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12nicht für Transportverpackungen (Ausnahme E-Commerce)
12.02.2029 (frühestens)Kennzeichnung wiederverwendbarer VerpackungenAusnahmen für offene Kreislaufsysteme
01.01.2030Recyclingfähigkeits-Stufen, Rezyklatquoten, Leerraumquote 50 %, Wiederverwendungsquote 40 % bei Transportverpackungenmittel-/langfristig, weitere Stufen 2035/2038
jährlich 01.06.Datenmeldung der Vorjahresmengen an das jeweilige Herstellerregistervereinfacht unter 10 t/Jahr
Rollen

Wer ist was? Erzeuger, Hersteller, Vertreiber

Die PPWR trennt zwei Verantwortungssphären, die im Alltag oft vermischt werden:

  • Der Erzeuger verantwortet die Produkt-Konformität der Verpackung (Anforderungen, Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, Angaben auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen). Wichtig für den Handel: Verkaufs- und Umverpackungen entstehen erst durch die Befüllung – wer den Karton befüllt, ist dessen Erzeuger. Bei flexiblen Verpackungsmitteln wie Folie oder Umreifungsband ist Erzeuger, wer sie anbringt; bei formstabilen Verpackungen wie Paletten und Kisten bleibt es der Produzent der leeren Verpackung.
  • Der Hersteller im Sinne der PPWR trägt die abfallrechtlich-finanzielle Verantwortung (EPR): Registrierung im nationalen Register – in Deutschland LUCID –, Mengenmeldung, Finanzierung der Entsorgung. Hersteller ist, wer eine Verpackung erstmals in dem Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird. Deshalb kann ein deutscher Händler auch für die Originalverpackungen seiner EU-Vorlieferanten in die Herstellerrolle rutschen.
  • Der Vertreiber hat ab dem 12.08.2026 eine Vergewisserungspflicht: Vor der Bereitstellung prüfen, ob der Hersteller registriert ist und die Erzeugerangaben vorliegen. Genau daraus speisen sich die aktuellen Anfragewellen im B2B-Geschäft.

Und ein häufiges Missverständnis vorweg: Importeur ist nur, wer Verpackungen aus einem Drittland in die EU bringt – der Bezug von einem Hersteller in Österreich oder Italien ist kein Import im Sinne der PPWR.

Anfragen

Was Sie von Ihrem Lieferanten verlangen können – und was nicht

Viele Einkaufsabteilungen versenden derzeit Standard-Anforderungsschreiben. Ein Teil der Punkte ist berechtigt und marktüblich – ein Teil verlangt mehr, als die PPWR zum 12.08.2026 vorsieht:

Berechtigte und überzogene Anforderungen an Lieferanten
AnforderungEinordnung
LUCID-Registrierungsnummer nennenBerechtigt. Die Registrierung ist Pflicht, die Nummern sind öffentlich einsehbar, die Vergewisserungspflicht des Vertreibers bezieht sich genau darauf.
Bestätigung der Systembeteiligung, „soweit systembeteiligungspflichtig“Berechtigt. Die Einschränkung ist korrekt: Eigene Versandverpackungen des Lieferanten sind regelmäßig systembeteiligungspflichtig, Transport- und viele gewerbliche Produktverpackungen nicht – eine differenzierte Bestätigung ist die richtige Antwort.
Pauschale EU-Konformitätserklärung „für die Verpackung der Ware“ ab 12.08.2026Überzogen. Die Konformitätserklärung gibt es je Verpackung nur vom jeweiligen Erzeuger. Ein Händler kann sie für selbst erzeugte Versandverpackungen abgeben, nicht für die Originalverpackungen der Warenhersteller – dort kann er nur auf den Erzeuger verweisen.
„PPWR-konforme Kennzeichnung“ ab 12.08.2026Überzogen. Die harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12 gilt frühestens ab 12.08.2028 und für Transportverpackungen gar nicht. Ab 2026 verpflichtend sind nur die Erzeuger-/Kontaktangaben – zulässig auch über Begleitunterlagen wie den Lieferschein.

Unser Rat für beide Seiten des Schreibtischs: nicht pauschal bestätigen (lassen), sondern differenziert nach Verpackungsstrom antworten – das ist rechtlich sauber und in zwei Absätzen erledigt.

Zickwolff

So handhaben wir es bei Zickwolff

Wir haben unsere Verpackungsströme entlang der neuen Rollenlogik durchgeprüft: Zickwolff ist seit 2019 im LUCID-Register registriert, beteiligt die systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen an einem dualen System und hat die Rücknahme und Verwertung der Transportverpackungen über einen Entsorgungspartner vertraglich geregelt; Tauschpaletten laufen als Mehrweg im offenen Kreislauf. Für unsere selbst erzeugten Versand- und Transportverpackungen stellen wir die Konformität über die Nachweise unserer Verpackungsmateriallieferanten sicher, die Erzeugerangaben decken wir über die Begleitpapiere ab.

Auf Anfrage erhalten Sie von uns: unsere LUCID-Registrierungsnummer, eine differenzierte Bestätigung der Systembeteiligung für unsere Versandverpackungen sowie die Einordnung der Produktverpackungen unserer Vorlieferanten – als Textbaustein für Ihre Lieferantenakte.

Diese Seite beschreibt, wie wir die Rechtslage für unser Geschäft verstehen und umsetzen – sie ersetzt keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Häufige Fragen zur neuen Verpackungsverordnung

Gilt das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) noch?

Nein – zum 12. August 2026 wird das VerpackG durch das neue Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt, das die unmittelbar geltende EU-Verordnung PPWR in Deutschland flankiert. Die bewährten Strukturen bleiben aber erhalten: Die ZSVR bleibt zuständig, das LUCID-Register und die Registrierungspflicht bestehen fort, und auch die deutsche Unterscheidung zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wird weitergeführt.

Muss mein Lieferant mir ab dem 12.08.2026 eine Konformitätserklärung für die Verpackung geben?

Nur eingeschränkt. Die EU-Konformitätserklärung gibt es je Verpackung nur vom jeweiligen Erzeuger. Ein Händler kann sie für selbst erzeugte Verpackungen abgeben – also etwa für den von ihm befüllten Versandkarton oder selbst angebrachte Folie und Umreifung –, gestützt auf die Nachweise seiner Verpackungsmateriallieferanten. Für die Originalverpackungen der Warenhersteller liegt die Konformitätserklärung dagegen beim dortigen Erzeuger; der Händler kann als Vertreiber nur darauf verweisen oder sie weiterreichen. Eine pauschale Erklärung „für die Verpackung der gelieferten Ware“ wäre rechtlich schief.

Müssen Verpackungen ab dem 12.08.2026 nach PPWR gekennzeichnet sein?

Nein. Die harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12 PPWR gilt frühestens ab dem 12. August 2028 – abhängig vom Erlass der zugehörigen Durchführungsrechtsakte auch später – und für Transportverpackungen gilt sie mit Ausnahme des E-Commerce gar nicht. Ab dem 12. August 2026 verpflichtend sind lediglich die Identifikations- und Kontaktangaben des Erzeugers bzw. Importeurs, die auch in den Begleitunterlagen wie dem Lieferschein erfüllt werden können.

Was ändert sich für Europaletten und andere Mehrwegverpackungen?

Tauschpaletten und vergleichbare Mehrwegverpackungen laufen in einem Wiederverwendungssystem: Sie sind nicht systembeteiligungspflichtig, und die spätere Mehrweg-Kennzeichnung (frühestens ab 2029) sieht Ausnahmen für offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber vor. Ab 2030 werden Mehrweglösungen sogar belohnt: Für Transportverpackungen gilt dann eine Wiederverwendungsquote, auf die etablierte Tauschsysteme wie die Europalette einzahlen.

Drohen ab dem 12.08.2026 sofort Bußgelder?

In Deutschland sind Bußgelder für Verstöße gegen die PPWR erst ab dem 12. Februar 2027 anwendbar (10.000 bis 200.000 Euro). Das ist aber kein Freibrief: Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne Systembeteiligung kann bereits ab dem 12. August 2026 ein faktisches Vertriebsverbot bestehen, und die Registrierungspflicht im LUCID-Register gilt ohnehin durchgehend weiter.

Lieferantenerklärung für Ihre Akte gefällig?

Wenn Ihr Einkauf eine Bestätigung zur Verpackungs-Compliance von Zickwolff braucht – LUCID-Nummer, Systembeteiligung, Einordnung der Verpackungsströme –, schicken wir Ihnen den differenzierten Textbaustein gerne zu.

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Fachliche Grundlage: VO (EU) 2025/40 (PPWR, EUR-Lex-Volltext), Lesefassung des VerpackDG, Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zur Abgrenzung Erzeuger/Hersteller, Verbandsinformationen des BDS sowie eigene Zickwolff-Verpackungspraxis. Rechtsstand am 04.08.2026 an den genannten Quellen geprüft; die Durchführungsrechtsakte zu Art. 12 und Art. 44 PPWR standen zu diesem Zeitpunkt noch aus. Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsakte. Angaben ohne Gewähr. Redaktionell geprüft: August 2026. Berücksichtigter Rechtsstand: August 2026.