Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Zickwolff
1.
Geltung
1.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle -
auch zukünf-tigen - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Die
Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche
Vereinbarungen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages
oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des zumutbaren nach Treu und
Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen
Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine
wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das Gleiche gilt,
falls ein Regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
2.
Preise
1.
Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes
vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben.
2.
Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss
Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder
entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung
berechtigt.
3.
Bei Streckengeschäften sind wir auch dann zu einer
Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn und soweit sich zwischen
Vertragsschluss und Lieferung die Preise oder Preisbestandteile des mit der
Lieferung beauftragten Werkes ändern.
4.
Preisgrundlage bei Auslandsgeschäften ist die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Währungsparität. Das Risiko Ihrer
Veränderungen vor und nach Vertragsabschluß trägt der Käufer.
Währungsparitätsveränderungen zu unserem Nachteil berechtigen uns zur
entsprechenden Heraufsetzung unseres Preises.
3.
Zahlungsbedingungen, Zahlung und
Verrechnung
1.
Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen
angegeben, hat die Zahlung - ohne Abzüge - in der Form zu erfolgen, dass wir am
Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs
trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis
stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
2.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab
Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
3.
Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit
unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird,
oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder
treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der
Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns
die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht
fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig
zu stellen. Ebenso sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung
oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung
vom Vertrag zurückzutreten.
5.
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den
Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller
fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
6.
Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den
Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen
uns hat.
4.
Lieferung und Verpackung
1.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften
zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und
Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete
Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2.
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen
beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der
Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und
rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung
aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien
oder Leistung von Anzahlungen.
3.
Lieferfristen und -zeiten gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft ab Lager bzw. ab Werk als eingehalten, auch wenn die Ware
ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4.
Verzögert sich die Lieferung / Abholung aus Gründen, die
der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr
des zufälligen Untergangs zu tragen.
5.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen
um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges
eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und
sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht
verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch,
Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei
Einfuhr- / Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns
verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder
unmöglich machen. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des
Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung
des Vertrages erklären.
6.
Überschreitungen der Lieferzeit berechtigen weder zum
Rücktritt vom Vertrage, noch zu Schadenersatzforderungen.
7.
Konventionalstrafen können von uns auf keinen Fall
anerkannt werden.
5.
Abladen
Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen.
Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
6.
Güte, Maße und Gewicht
1.
Abbildungen Maße und Gewichte, die in Katalogen, Angebote,
Werbeschreiben, Zeichnungen usw. enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend.
Abänderungen sind jederzeit vorbehalten.
2.
Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss
geltenden DlN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder
Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels
solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen,
Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen,
Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso
wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen
wie CE und GS.
3.
Mehr- oder Mindergewichte bzw. sonstige Maßeinheiten,
soweit sie im Rahmen üblicher + oder – Toleranzen bzw. DIN-Toleranzen liegen berechtigen
nicht zu Preiskürzungen oder Beanstandungen.
4.
Für die Gewichte ist die von uns oder unserem
Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt
durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne
Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der
Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der
Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht
berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine
Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig
auf diese verteilt.
7.
Versand und Gefahrenübergang
1.
Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
Werden wir als Spediteur tätig gelten die „Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen“ in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem
vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit
unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen
Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der
Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3.
Die Anlieferung erfolgt mit sträßengängigen Fahrzeugen,
frei Wagen auf befahrbarer ebenerdiger Straße, frei Verwendungsstelle. Bei
Abholung durch den Auftraggeber erfolgt keine Vergütung.
Der Auftraggeber haftet für den verkehrssicheren Zustand
der An- und Abfahrtstrecke abseits der öffentlichen Verkehrswege, ferner für
erforderliche Absperrungen und ungehinderte Zufahrt. Verletzt er diese
Verkehrssicherungspflichten, ist er für alle daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.
4.
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks
geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften,
auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung
sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der
Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
5.
Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt
geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz-
und / oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten
des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für
den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir
nicht.
6.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang
berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge
sind zulässig. Größere Abweichungen, insbesondere im Lagergeschäft, die im Interesse
einer einwandfreien Materialbelieferung liegen - z. B. bei Feinblechen durch
den Versand geschlossener Pakete - gelten hiermit als vereinbart.
7.
Flachprodukte werden ausschließlich brutto für netto
verwogen und berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss
unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten
und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen
zu lagern und sofort zu berechnen.
9.
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns
Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben;
andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst
vorzunehmen.
10.
Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die
Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht
verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung
gültigen Preisen berechnen.
8.
Abnahme
Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem
Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft
erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen
Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes
berechnet.
Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme
zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
9.
Mängelrüge und Gewährleistung
1.
Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben
Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei
sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – binnen
sieben Tagen nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen
Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware
durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der
Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach
unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern
(Nacherfüllung). Bei Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der
Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht
erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Rückgängigmachung des
Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der
Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns
erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.
4.
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns
von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen
alle Rechte wegen des Sachmangels.
5.
Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material
verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Rechte aus Sachmängeln zu.
6.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung
übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfalle, insbesondere im Verhältnis zum
Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass
die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht
worden ist, übernehmen wir nicht.
7.
Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über die
Beschaffenheit oder die Abmessungen der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben,
sofern sie nicht ausdrücklich zugesichert werden.
8.
Bei Aufträgen zur Anarbeitung beigestellten Materials
übernehmen wir keine Haftung für die Qualität des angelieferten Materials oder
für dessen Verarbeitbarkeit. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt hiervon ausgeschlossen.
10.
Eigentumsvorbehalt
1.
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch
der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.
Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns
als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht
in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.
Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit
sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht
von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an
denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle
unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines
Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht
werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages
erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen
Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet
wird. Auf unser schriftliches Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Schuldner
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Unterlagen zu geben. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige
an den Schuldner berechtigt.
6.
Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei
denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns
angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten
Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere
Forderung sofort fällig.
7.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch
Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle
Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen
Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu
betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass
unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer
durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist
kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Einleitung eines lnsolvenzantragsverfahrens
über das Vermögen des Käufers sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9.
Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen
(Zinsen, Kosten, o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen
des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
11.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
1.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung
und unerlaubter Handlung, haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren
vertragstypischen Schaden.
2.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß
gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ,
bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht,
wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit garantiert haben.
3.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon
unberührt.
4.
Vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus
Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren
spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche
Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn,
diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart.
5.
Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen
und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist
nicht erneut zu laufen.
12.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist grundsätzlich unser
Lager, bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk. Gerichtsstand ist nach unserer
Wahl unser Sitz oder der Sitz des Käufers.
Für alle Rechtbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.